Rückliefervergütung
Gemäss der angepassten eidg. Energiegesetzgebung gelten ab dem 1. Januar 2026 neue Regeln für die Vergütung von selbst produziertem und ins Netz zurückgeliefertem Solarstrom. Künftig richtet sich die Rückliefervergütung nach dem durchschnittlichen Referenz-Marktpreis (RMP) des Bundes. Für kleinere Anlagen (bis 150 kW) ist zusätzlich eine gesetzlich garantierte Mindestvergütung vorgesehen.
Das Bundesamt für Energie (BFE) legt den durchschnittlichen RMP für Photovoltaik-Anlagen jeweils pro Quartal fest und publiziert diesen rückwirkend auf das entsprechende Quartal. Für das 2. Quartal 2025 liegt der RMP für PVA bei 2.759 Rp./kWh. Bei einem so tiefen RMP kommt in den nachstehenden Fällen 1 bis 3 eine Mindestvergütung wie folgt zur Auszahlung:
- PV-Anlagen bis 30 kW Leistung, mit oder ohne Eigenverbrauch: 6.0 Rp./kWh;
- PV-Anlagen von 30 bis 150 kW, mit Eigenverbrauch: 6.0 Rp./kWh für die ersten 30 kW, jedoch 0 Rp./kWh für die darüber hinaus gehende Leistung; Bsp. für PVA mit 40 kW:
(6.0 Rp./kWh * 30 kW + 0 Rp./kWh * 10 kW) / 40 kW = 4.5 Rp./kWh; - PV-Anlagen von 30 bis 150 kW, ohne Eigenverbrauch: 6.2 Rp./kWh;
- PV-Anlagen ab 150 kW erhalten nur den Referenz-Marktpreis, ohne Berücksichtigung einer Mindestvergütung.
Gemäss unserem Tarifblatt ab 1. Januar 2026 gelten diese Regeln auch für PVA-Betreiber in unserem Netzgebiet. Wir empfehlen unseren Kundinnen und Kunden, sich bei der Planung neuer PVA über die optimale Dimensionierung und Möglichkeiten zur Speicherung zu informieren (auch bei bestehenden PVA), damit der Eigenverbrauch optimiert werden kann.
Für das Jahr 2025 bleiben die Rückliefertarife unverändert.